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STATUTEN DER VEREINIGUNG EHEMALIGER SCHÜLER DES LYCEE FRANÇAIS DE VIENNE

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Vereinigung ehemaliger Schüler des Lycée Français de Vienne“ und hat seinen Sitz in Wien.

§ 2 Zweck und Mittel zu seiner Erreichung

Zweck des Vereins ist die Pflege des Netzwerkes und der Kameradschaft zwischen den Mitgliedern durch Abhaltung geselliger Zusammenkünfte und gesellschaftlicher Veranstaltungen sowie auch der Kontaktaustausch mit ähnlichen Vereinigungen und Dachverbänden im In- und Ausland.
Die finanziellen Mittel des Vereines werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
- Ehrenmitgliedern
- Ordentlichen Mitgliedern
- Fördernde Mitglieder

§ 4 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder können nur über Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt werden. Der Vorschlag muss vom gesamten Vorstand einstimmig beschlossen worden sein. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 5 Ordentliche Mitglieder

Voraussetzung für die Aufnahme in die Vereinigung ist es, mindestens ein Jahr Schüler (inklusive Prépa-HEC) , Lehrkörper oder in einer Verwaltungsposition am Lycée gewesen zu sein.

§ 6 Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder sind solche die nicht im Lycée waren, sich aber zur Vereinigung zugehörig fühlen und die Vereinigung finanziell unterstützen möchten.

§ 7 Anmeldung und Aufnahme von Mitgliedern

Die Anmeldung und Aufnahme erfolgt durch die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der ordentlichen Generalversammlung festgelegt. Jene Mitglieder, welche ihren Jahresbeitrag nicht geleistet haben, sind schriftlich an die Einzahlung zu mahnen.

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlöscht durch Tod, Ausschließung oder freiwilligen Austritt. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch einen einstimmigen Beschluss des Vorstandes, wenn das Verhalten des betreffenden Mitglieds der Würde und dem Ansehen der Vereinigung abträglich ist. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, sich gegen den Ausschluss auszusprechen, in welchem Fall der Vorstand verpflichtet ist binnen 3 Monaten in einer einberufenen Generalversammlung über die Ausschließung abstimmen zu lassen. Gegen die Entscheidung der Generalversammlung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, der für das laufende Jahr eingezahlte Mitgliedsbeitrag verfällt zugunsten der Vereinigung.

§ 10 Rechte der Mitglieder

- Das persönliche Recht der Teilnahme an allen Veranstaltungen der Vereinigung
- Das Stimmrecht in allen Versammlungen
- Das Recht den Vorstand zu wählen und in diesen gewählt zu werden.
- Das Recht Anträge zu stellen. Anträge, die der Beschlussfassung durch die Generalversammlung bedürfen, müssen dem Vorstand längstens 1 Monat vor der Generalversammlung schriftlich bekannt gegeben werden und von mindestens 3 Mitgliedern unterzeichnet sein.
Alle diese genannten Rechte können nur persönlich ausgeübt werden, eine Vertretung durch Vollmacht ist ausgeschlossen.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

- Förderung der Interessen der Vereinigung
- Einhaltung der Statuten
- Zahlung des Mitgliedsbeitrages

§ 12 Organe der Vereinigung

1) Die Generalversammlung.

Die Generalversammlung wird vom Vorstand zumindest alle 2 Jahre einberufen. Die Einladung dazu muss allen Mitgliedern mindestens 2 Wochen vorher schriftlich übermittelt werden.

Die Aufgaben der Generalversammlung sind:
- Wahl, Kontrolle und Entlastung des Vorstandes sowie der 2 Rechnungsprüfer
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern bei Widerspruch des Mitglieds
- Allfällige Änderungen der Statuten
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Bestimmung über das Vereinsvermögen und Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung.

Es entscheidet die einfache Mehrheit. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Sollte eine halbe Stunde nach dem in der Einladung zur Generalversammlung bekannt gegebenen Beginn der Generalversammlung dieses Anwesenheitserfordernis nicht erfüllt sein, so tagt eine neue Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung am gleiche Ort, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

2) Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 10 Mitgliedern, die in der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist statthaft. Die Wahl erfolgt durch einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
An der Spitze des Vorstandes stehen ein Präsident, ein Vizepräsident, ein Generalsekretär und ein Kassier.

Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- Die Vertretung des Vereins nach außen. Rechtsverbindliche Erklärungen und Bekanntmachungen sind von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterfertigen.
- Einberufung und Leitung der Generalversammlung. Der Vorstand hat jederzeit das Recht eine Generalversammlung einzuberufen. Den Vorsitz in der Versammlung führt der Präsident, der Vizepräsident oder das älteste anwesende Mitglied des Vorstandes.
- Abhaltung gesellschaftlicher Veranstaltungen
- Verwaltung und Verwahrung des Vereinsvermögens
- Führung eines Adressenverzeichnisses aller Mitglieder
- Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 seiner Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 13 Dauer des Vereines

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und zwar mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, beschlossen werden. Diese Generalversammlung beschließt auch – soferne Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

§ 14 Statutenänderung

Eine Änderung der Statuten kann nur eine ordentlich einberufene Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschließen.

§ 15 Streitigkeiten

Über Streitigkeiten von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Anerkennung der Statuten

Jedes Mitglied der Vereinigung erkennt durch seinen Beitritt die Bestimmungen dieser Statuten an.

§ 17 Sprachen

Von den Statuten gibt es eine französische Übersetzung, wobei die deutsche Fassung gültig ist.

Wien, im Jahre 2011

Download der Statuten als PDF-Datei